ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STERN TRANSPORT

Inh. Ismail Yüksel

 

 
I. Allgemeines
  1. AGB, ADSp, AGB-BSK, Logistik- AGB
    1. Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, auf Grundlage der Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung.
    2. Die ADSp und die AGB-BSK gelten ergänzend und konkretisierend zu diesen AGB. Sollte sich zwischen den einzelnen Bedingungen ein Widerspruch ergeben, ist das folgende Rangverhältnis zu beachten:
      (1) AGB
      (2) ADSp
      (3) AGB-BSK
      (4) Logistik-AGB
  2. Soweit zwingende gesetzliche nationale oder internationale Vorschriften (z.B. HGB, CMR) entgegenstehen, finden  diese AGB und die in Bezug genommen jeweils einschlägigen Bedingungen, keine  Anwendung. Ziffer 27 ADSp gilt auch nicht als Erweiterung unserer Haftung durch Zurechnung des Verschuldens von eingesetzten Leuten oder sonstigen Dritten in den Fällen des Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI und § 660 HGB. Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Abreden oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden.  Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen.
  4. Diese AGB sowie die in Bezug genommenen Regelungswerke ADSp, AGB-BSK und Logistik- AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.
 
II. Vertragsschluss, Kündigung
  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam, wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.
  2. Mit der Abgabe eines Auftrages gegenüber Stern TRansport erklärt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB und der in Bezug genommenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit  diesen.
  3. Abweichend von § 415 HGB hat uns der Auftraggeber bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb eines Arbeitstages vor dem vereinbarten Verladezeitpunkt eine Entschädigung in Höhe von 90 % der vertraglich geschuldeten Vergütung zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden beziehungsweise eine  Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Für den Fall, dass die uns tatsächlich entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber uns Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der getätigten Aufwendungen.
 
III. Transport
  1. Stern Transport ist bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei, es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen über Transportweg und –Mittel.
  2. Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu sorgen, es sei denn wir haben durch die Nutzung der besonderen technischen Beschaffenheit unserer Transportmittel, insbesondere im Rahmen von Kranarbeiten, die Verladepflicht übernommen. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Eine beförderungssichere Verladung oder die Entladung durch Stern Transport erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unser Fahrpersonal angewiesen ist, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten, wenn dieses nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte Fahrer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von Stérn Transport nicht geschuldet und wird er daher im Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind Stern Transport nicht zuzurechnen.
  3. Zusätzlich zu den vorstehenden Pflichten des Auftraggebers zu einer beförderungssicheren Ladung, muss dieser sicherstellen, dass das oder die Transportgüter jeweils so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden. Vorstehende Ziffer 9 Satz 4-6 gilt entsprechend.
  4. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben, über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des  Auftragnehmers. Angaben und Erklärungen Dritter deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.
 
IV. Haftungsbeschränkungen
  1. Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der nationalen ADSp sowie der CMR und die Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. So gelten nach den ADSp die folgenden Beschränkungen:< >In Ziffer 23 ADSp wird die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 EUR/Kg beschränkt. Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung besteht eine Beschränkung auf 2 SZR/Kg (Sonderziehungsrechte). Darüber hinaus gilt je Schadensfall eine Beschränkung auf 1 Mio. EUR  oder 2 SZR/Kg je nachdem, welcher Betrag höher ist.Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, ist die Haftung auf 2 Mio. EUR beziehungsweise 2 SZR/Kg begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Darüber hinaus gilt in Abänderung der gesetzlichen Regelsätze für vom Frachtführer zu leistende Entschädigungen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, etwa nach § 431 Abs. 1 des HGB, eine Haftungsbegrenzung von 2 SZR/Kg als vereinbart.
  2. Sind nur einzelne Transportgüter oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der jeweils beschädigten oder verlorenen einzelnen Transportgüter. Das Rohgewicht der gesamten Sendung ist nur dann maßgeblich, wenn diese durch die Beschädigung einzelner Güter in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.
 
V. Schlussbestimmungen
  1. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Transportleistung zu erheben.
  3. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.